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VG Frankfurt/Main, 20.01.2016 - 3 L 5419/15.F |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
SGB X § 83, § 54 BAföG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Für die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens nach §83 SGB X im Rahmen der Ausbildungsförderung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Einzelfall, in dem die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden konnte, weil ein Abwarten einer Entscheidung im ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 20.01.2016 - 3 L 5419/15
Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziele einer Verpflichtungsklage sein können - die die Antragstellerin im Übrigen bereits erhoben hat (3 K 5420/15.F), kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - BVerwGE 109, 258 (262); HessVGH, Beschluss vom 27.02.1992 - ESVGH 42, 216 (221)). - VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 292/15
Adoptionsvermittlung - Stellung des Jugendamtes - Auskunftsrecht des leiblichen …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 20.01.2016 - 3 L 5419/15
Das Führen der Akten und die Entscheidung über Auskunftsbegehren durch den Antragsgegner als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 02.10.2015 - 4 K 292/15.NW -juris, Rdnr 19 (für das Recht der Adoptionsvermittlung)) und wird deshalb von der Sonderzuweisung nach § 54 BAföG ebenfalls dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet. - VGH Hessen, 27.02.1992 - HPV TL 2246/91
Voraussetzungen und Wirkungen einer auf Feststellung gerichteten einstweiligen …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 20.01.2016 - 3 L 5419/15
Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziele einer Verpflichtungsklage sein können - die die Antragstellerin im Übrigen bereits erhoben hat (3 K 5420/15.F), kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - BVerwGE 109, 258 (262); HessVGH, Beschluss vom 27.02.1992 - ESVGH 42, 216 (221)).